ß§ 72 AußStrG; ß§ 154 AußStrG; ß§ 180 Abs 2 AußStrG; ß§ 183 AußStrG
In vorliegender Sache war fraglich, ob bei Überlassung eines verschuldeten Nachlasses an Zahlung statt eine nachträgliche Wertänderung der Nachlassgegenstände eine Nachtragsabhandlung nach sich zieht.