ß§ 165 AußStrG; ß§ 178 AußStrG; § 768 ABGB; § 780 ABGB; § 784 ABGB; § 804 ABGB
Im vorliegenden Fall stellt der OGH klar, dass Nachkommen eines enterbten Kindes pflichtteilsberechtigt und somit Parteien des Verlassenschaftsverfahrens sind.
ß§ 165 AußStrG; ß§ 178 AußStrG; § 768 ABGB; § 780 ABGB; § 784 ABGB; § 804 ABGB
Im vorliegenden Fall stellt der OGH klar, dass Nachkommen eines enterbten Kindes pflichtteilsberechtigt und somit Parteien des Verlassenschaftsverfahrens sind.