ß§ 153 AußStrG
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Verlassenschaftsgerichts an die Bank betreffend die Zurücküberweisung der einen Tag nach dem Tod der Erblasserin eingegangenen Rentenzahlung.
ß§ 153 AußStrG
Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Verlassenschaftsgerichts an die Bank betreffend die Zurücküberweisung der einen Tag nach dem Tod der Erblasserin eingegangenen Rentenzahlung.