ß§ 164 AußStrG; ß§ 154 AußStrG; ß§ 183 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Überlassung der Nachlassaktiva an einen Gläubiger der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nicht entgegensteht.
ß§ 164 AußStrG; ß§ 154 AußStrG; ß§ 183 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Überlassung der Nachlassaktiva an einen Gläubiger der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nicht entgegensteht.