§ 86 Abs 1 UrhG
Die Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen sind bei der Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die unberechtigte Nutzung von Lichtbildern jedenfalls dann nicht heranzuziehen, wenn die Bilder nicht von einem Berufsfotografen hergestellt wurden.