§ 141 BVergG 2018
Die Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt.
VwGH, 21.10.2021, Ra 2021/04/0188
§ 141 BVergG 2018
Die Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt.
VwGH, 21.10.2021, Ra 2021/04/0188