§ 14 Abs 1 tir VNG 2006, § 15 Abs 4 tir VNG 2006
Bei einer Direktvergabe ist (nur) die Wahl des Vergabeverfahrens als nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung gesondert anfechtbar. Ob ein Vergabeverstoß im Nachprüfungsverfahren hätte geltend gemacht werden können, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens.