§ 67 VersVG
In der Gebäudeversicherung kann die Auslegung des Versicherungsvertrags konkludent einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergeben, dass der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält.