WG: Art 32
Leitsatz (der Redaktion)
Der gegenständliche Wechsel ist formal ungültig, weil der Sohn der Bekl, der die Verpflichtung als Bezogener angenommen hatte, nicht als solcher genannt ist und die Bekl nur die Verpflichtung als Wechselbürgen, aber nicht als Bezogene des Wechsels wirksam angenommen haben.

