Deskriptoren: Strafrecht; Stiftungsvorstand; Privatstiftung; betrügerische Krida; Stiftungsvermögen; faktischer Stifter; Gläubiger.
Normen: § 156 StGB, § 260 StPO, § 281 StPO, § 1 PSG, § 15 PSG
Das geschützte Rechtsgut des § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Vor diesem Hintergrund sind Tatobjekt alle Bestandteile des Vermögens des Täters, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt.
