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[Exkurs: Strafrecht]11Auszugsweise soll in dieser Ausgabe eine aktuelle, strafrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshof wiedergegeben werden. -

JudikaturZivilrechtZFS 2023, 53 Heft 2 v. 26.7.2023

Deskriptoren: Strafrecht; Stiftungsvorstand; Privatstiftung; betrügerische Krida; Stiftungsvermögen; faktischer Stifter; Gläubiger.

Normen: § 156 StGB, § 260 StPO, § 281 StPO, § 1 PSG, § 15 PSG

Das geschützte Rechtsgut des § 156 StGB ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Vor diesem Hintergrund sind Tatobjekt alle Bestandteile des Vermögens des Täters, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt.

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