EuInsVO 2015: Art 2, Art 3
Art 3 Abs 1 UAbs 3 VO (EU) 2015/848 [über Insolvenzverfahren; EuInsVO 2015] bestimmt, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist.