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Statutarische Schiedsklausel, Schiedsrichterbenennung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/627RdW 2024, 829 Heft 12 v. 13.12.2024

ABGB: §§ 6, 7

ZPO: §§ 577 ff

Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der ZPO über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff ZPO) finden gem § 581 Abs 2 ZPO sinngemäß auf Schiedsgerichte Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Unter Statuten sind sowohl die Satzungen juristischer Personen (zB GmbH, AG und Genossenschaft) als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften (OG und KG) als auch Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen.

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