ABGB: § 535, § 553
Ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln. Die Bezeichnung als "Testament" ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, kann aber ein Indiz für eine Erbeinsetzung sein.
Die Aufzählung einzelner Sachen spricht für ein Vermächtnis.