Für die Frage, ob der Arbeitnehmer das von der Rechtsprechung aus § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 abgeleitete Konkurrenzverbot verletzt, ist auf den Zweck der Vorschrift abzustellen, die den Betrieb eines Nebengewerbes untersagt, das sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis auf das Unternehmen des Arbeitgebers nachteilig auswirkt. Soweit Anbahnungen von Geschäften noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers festgestellt werden konnten, betrafen diese ausschließlich Geschäftspartner, deren Betriebe bzw Aufstellungsorte für Kaffeeautomaten außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Arbeitgebers lagen; selbst wenn es dem Arbeitgeber theoretisch möglich gewesen wäre, auch dort tätig zu werden, so kann in den konkret vorgenommenen Geschäftshandlungen im Rahmen des Unternehmens des Arbeitnehmers weder eine aktuelle noch eine geplante nachteilige Konkurrenzierung des Arbeitgebers erkannt werden.