Die Rechtsauffassung, der Arbeitnehmer habe durch seine Ankündigung, er werde den Arbeitgeber und seinen Sohn zusammenschlagen, ein hohes Maß an Geringschätzung gegenüber seinem Arbeitgeber und dessen im Betrieb tätigen Sohn zum Ausdruck gebracht, so dass der Entlassungsgrund der Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO 1859 verwirklicht sei, ist jedenfalls vertretbar.
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