1. Einer Einrichtung, die von einem MS mit der Erhebung und der Verteilung des "gerechten Ausgleichs" iSd Art 5 Abs 2 lit a und b InfoRL betraut und mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zw Privatpersonen gilt, kann von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt.