1. Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion, also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet. Voraussetzung dafür ist die originäre oder durch Benutzung erworbene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Bezeichnung. In Betracht kommen insb auch Vulgär- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile sowie die Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit (zB Bandnamen). Der solcherart etablierte Namensschutz steht den jeweils dadurch gekennzeichneten Rechtsträgern zu.