Die mindestens einmal jährlich vorzunehmende unabhängige Prüfung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen nach Art 37 DSA hat hohe praktische Relevanz: Ein unabhängiger Prüfer evaluiert die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem DSA und schafft damit eine Informationsquelle für die zuständigen Behörden. Es ist anzunehmen, dass die Behörden diese Informationsquelle auch nutzen werden. Daher ist es auch erforderlich, im Zuge der unabhängigen Prüfung sicherzustellen, dass sich die geprüften Anbieter gegenüber dem unabhängigen Prüfer auf das EU-Anwaltsgeheimnis berufen können, um trotz der weitreichenden Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten nichts herausgeben zu müssen, das vom EU-Anwaltsgeheimnis geschützt ist (wie zB Produkte der rechtlichen Beratung externer, in der EU zugelassener Rechtsanwälte) und das auch die zuständigen Behörden nicht fordern dürfen.