Aufgrund unterschiedlicher Schutzfunktionen von § 232 Abs 2 StGB und §§ 146, 147 Abs 2, § 148 Fall 2 StGB ergibt sich nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander keine Verdrängung der einen durch die andere, sodass stillschweigende Subsidiarität ausscheidet. Es ist von einer echten (Real-)Konkurrenz von § 232 Abs 2 StGB einerseits und §§ 146, 147 Abs 2, § 148 Fall 2 StGB andererseits auszugehen.
14 Os 98/23b