(FN ) sind Zeichen aller Art, sofern sie die Grundvoraussetzungen nach § 1 MSchG (Unterscheidungskraft und Bestimmbarkeit) erfüllen. Diese weit gefasste Definition umfasst neben Wort-, Wortbild- und Bildmarken auch sog Markenarten. So können Produkte nicht nur in ihrem Logo oder ihrer Bezeichnung, sondern umfassend, etwa auch in ihren Formen, Farben, Mustern, Bewegungen oder Tönen, durch Markenregistrierungen geschützt werden. Den damit verbundenen Vorteilen, wozu insbesondere die zeitlich unbegrenzte Verlängerbarkeit von Marken zählt, steht entgegen, dass sich die Registrierung nicht-traditioneller Zeichen als Marken schwierig gestalten kann. Wohl aus diesem Grund ist auch die Rsp zur Durchsetzung nicht-traditioneller Markenarten überschaubar; sie zeigt jedoch, dass Markenschutz ein wesentliches Mittel bei der Bekämpfung von Produktnachahmungen ist.