1. Zuwendungen an eine PS können gem § 781 Abs 2 Z 4 ABGB bei der Pflichtteilsbemessung als Schenkungen hinzu- und anrechenbar sein.
1. Zuwendungen an eine PS können gem § 781 Abs 2 Z 4 ABGB bei der Pflichtteilsbemessung als Schenkungen hinzu- und anrechenbar sein.