1. Mit Art 54 EuGVVO 2012 ist das Exequaturverfahren entfallen. Aus diesem Grund sieht diese Bestimmung nunmehr vor, dass ausl Titel im Vollstreckungsverfahren des Vollstreckungsstaats anzupassen sind. Enthält demnach eine ausl Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Vollstreckungsstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung, soweit dies möglich ist, an eine im Recht des Vollstreckungsstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. In der Praxis erweist sich dieses Anpassungserfordernis va bei ExTiteln als erforderlich, die keine Geldleistung betreffen, weil die nationalen RO insoweit erhebliche Unterschiede aufweisen.