1. Zur Bewilligung und zum Vollzug der Ex zur Hereinbringung einer Geldforderung ist nach § 4 EO idF der GREx primär das BG zuständig, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (Abs 1). Hat diese jedoch - wie hier - im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist jenes BG zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Ex geführt werden soll, befindet. Vermögensrechte (§§ 326 ff EO) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht (Abs 2). Daran ist wegen § 27a JN auch für die internationale Zuständigkeit anzuknüpfen.