Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue beseitigt eine eingetretene Strafbarkeit wegen bestimmter Vermögensdelikte. Welche Bedeutung dieser Strafaufhebungsgrund auch für die anwaltliche Beratung hat, wurde jüngst mit OGH 1 Ob 200/23b verdeutlicht. Zu den Voraussetzungen der tätigen Reue ergeben sich eine Vielzahl an Fragestellungen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einigen Problemstellungen des Erfordernisses einer vollständigen Schadensgutmachung.