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Das Vollständigkeitserfordernis der Schadensgutmachung bei tätiger Reue iSd § 167 StGB

WirtschaftsstrafrechtBeitragAufsatzAlexander Prenner, Matthias Holzmannecolex 2024/610ecolex 2024, 1075 - 1077 Heft 12 v. 23.12.2024

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue beseitigt eine eingetretene Strafbarkeit wegen bestimmter Vermögensdelikte. Welche Bedeutung dieser Strafaufhebungsgrund auch für die anwaltliche Beratung hat, wurde jüngst mit OGH 1 Ob 200/23b verdeutlicht. Zu den Voraussetzungen der tätigen Reue ergeben sich eine Vielzahl an Fragestellungen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einigen Problemstellungen des Erfordernisses einer vollständigen Schadensgutmachung.

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