Die Subsumtion nach § 305 Abs 1 oder § 306 Abs 1 StGB setzt in den Tatvarianten des Annehmens und Sich-versprechen-Lassens, jene nach § 307a Abs 1 oder § 307b Abs 1 StGB in allen Tatvarianten (auch) einen auf die Ungebührlichkeit des Vorteils gerichteten Vorsatz des Täters voraus.
14 Os 133/23z