1. Allg wird die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht ist, dem Gläubiger zugewiesen. Daran ist jedenfalls dann nicht zu zweifeln, wenn der Schuldner im ExVerfahren bereits auf sein Insolvenzverfahren und die von ihm erlangte Schuldbefreiung hingewiesen hat. In einem solchen Fall muss der Betreibende spätestens in einer Äußerung dazu einen konkreten Sachverhalt vortragen, dessen Beurteilung I.) ein Verschulden des Schuldners an der Nichtberücksichtigung seiner Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan ergibt, sowie II.), dass er selbst an der Nichtberücksichtigung der Forderung keine Schuld hatte.