Nach § 88 Abs 1 IO hat das InsolvenzG unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen. Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung in § 88 Abs 1 IO und die Beschränkung der Gläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass nicht einmal ein einzelner Gläubiger die Änderung der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses beantragen kann. Fehlt einem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Stellung eines Antrags, so steht ihm auch kein Rekursrecht in diesen Fragen zu.