1. Nach § 6 Abs 4 MaklerG hat der Makler keinen Provisionsanspruch, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird oder wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.
1. Nach § 6 Abs 4 MaklerG hat der Makler keinen Provisionsanspruch, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird oder wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt.