Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des BFH (26. 1. 2023, V R 20/22 [V R 40/19]) hatte der EuGH die Fragen zu beantworten, ob Innenumsätze einer USt-Organschaft (MwSt-Gruppe) in den Anwendungsbereich der MwSt fallen und ob hierfür eine nicht oder nur tw bestehende Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Leistungsempfängers entscheidend ist. In der vorliegenden E stellt der EuGH fest, dass Innenumsätze einer USt-Organschaft ungeachtet einer fehlenden oder eingeschränkten Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers nicht in den Anwendungsbereich der MwSt fallen und somit nicht steuerbar sind.