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Qualifizierung eines Informationsaustauschs als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Frankecolex 2024/554ecolex 2024, 967 - 968 Heft 11 v. 15.11.2024

Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zw konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfindet und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen [...] sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, [...] als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.

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