1. Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB bedarf der Behauptung und des Beweises einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.
2. Ein kollusives bzw betrügerisches Zusammenwirken im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses kann nicht angenommen werden, wenn Einverständnis vorlag und entsprechende Vollmachten zur Vertretung in den betreffenden Generalversammlungen unterfertigt wurden.