Für bloß obligatorische, auf vertraglicher Grundlage beruhende Ansprüche ist eine Streitanmerkung im GB nicht zu bewilligen, selbst wenn die Ansprüche auf den Erwerb eines bücherlichen Rechts abzielen. Bei einer Klage auf Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags ist eine Streitanmerkung gestützt auf § 43 Abs 3 WEG nicht möglich.
5 Ob 93/24y