§ 30 Abs 2 Z 6 MRG kann als Kündigungsgrund auch statt des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG geltend gemacht werden, wenn der Mieter diesen Kündigungsgrund vor dem Tod verwirklicht hat. Die Passivlegitimation ist aber nicht gegeben, wenn eine Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG eingetreten ist.
1 Ob 93/24v