Nach stRsp erwachsen Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formeller) Rechtskraft, wenn sie nicht weiter angefochten werden können. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Rechtfertigung sind daher die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grds nicht neuerlich zu untersuchen, sondern es ist nur noch zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. Das GrundbuchsG ist insoweit an seine frühere Entscheidung gebunden.