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Rechtskraft einer grundbücherlichen Vormerkung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/528ecolex 2024, 936 Heft 11 v. 15.11.2024

Nach stRsp erwachsen Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formeller) Rechtskraft, wenn sie nicht weiter angefochten werden können. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Rechtfertigung sind daher die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grds nicht neuerlich zu untersuchen, sondern es ist nur noch zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt. Das GrundbuchsG ist insoweit an seine frühere Entscheidung gebunden.

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