Sowohl die vermögensrechtliche Maßnahme des Verfalls als auch der Tatbestand der Geldwäscherei nehmen auf Vermögen krimineller Herkunft Bezug. Welche Vermögenswerte konkret im Anwendungsbereich der beiden Regelungen liegen, ist aber mitunter anders oder gar nicht geregelt. Allerdings kann die Auslegung der einen Norm zugleich für die Interpretation der jeweils anderen sinnvoll sein.