Es stellt sich die Frage, ob sich aus Geldwäschereihandlungen Schadenersatzansprüche des Opfers einer vermögensstrafrechtlichen Vortat zur Geldwäscherei ableiten lassen, die eine Privatbeteiligung im Strafverfahren wegen der Geldwäscherei ermöglichen. Das ist vor allem dann relevant, wenn für die Vortat keine internationale Zuständigkeit in Österreich besteht. Natürlich ist das primär eine Frage des Zivilrechts, allerdings sprechen auch aus strafrechtlicher Sicht Argumente dafür, die Opfereigenschaft zu bejahen und entsprechende Ansprüche auf § 165 StGB zu stützen. Dies zeigt sich insbesondere an der Anwendung der Reuebestimmung des § 165a StGB für den Fall, dass der Geldwäscher den Schaden des Opfers der Vortat durch die deliktisch erlangten Vermögenswerte gutmacht. (FN )