Die bisweilen weitreichende Umschreibung der der Betriebsversammlung gesetzlich eingeräumten Aufgaben wirft Abgrenzungsfragen auf. Dies betrifft etwa die Thematik, ob die Betriebsversammlung ein taugliches Instrument für den Beschluss bzw die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen darstellt. (FN )
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