1. Die Frage, ob ein Mitglied eines Vereinsorgans durch ein bestimmtes Handeln oder eine Unterlassung seine ihn nach dem Gesetz oder den Statuten des Vereins treffenden Pflichten unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters verletzt hat, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig.