§ 57 Abs 1 ZPO befreit von der aktorischen Kaution, wenn der Heimatstaat des ausländischen Klägers einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Da Russland das Haager Übereinkommen von 1954 ratifiziert hat, nimmt der OGH russische Kläger von der Sicherheitsleistung aus, obwohl dort Kostenentscheidungen seit Februar 2022 aus nicht mehr anerkannt werden. Der Entscheid widerspricht dem Normzweck des § 57 ZPO.