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Auch (echte) Änderungskündigungen sind keine einseitige Änderungen von (Strom-)Entgelten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNicolas O. Zenzecolex 2024/481ecolex 2024, 842 Heft 10 v. 11.10.2024

1. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Vertragspartner mit einer bestimmten Änderung des Vertrags nicht einverstanden erklärt. Will der Gekündigte das Vertragsverhältnis auch zu den geänderten Konditionen fortsetzen, muss er dies gegenüber dem kündigenden Unternehmer aktiv erklären.

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