1. Für die Beurteilung der mangelnden Erfolgsaussichten iSd Art 9 ARB 2018 ist kein strenger Maßstab anzulegen; es ist auf den Maßstab bzw die Hürden des Antrags auf Verfahrenshilfe abzustellen (§ 63 ZPO: keine offensichtliche Aussichtslosigkeit). Diese Grenze ist erreicht, wenn eine Prozessführung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann - etwa bei Unschlüssigkeit oder unbehebbarem Beweisnotstand.