1. Der Provisionsanspruch nach § 6 Abs 1 MaklerG erfordert den Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit.
1. Der Provisionsanspruch nach § 6 Abs 1 MaklerG erfordert den Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit.