Individuelle Einsicht des AG in E-Mail-Accounts von MA ist keine Kontrollmaßnahme und erfordert keine Einwilligung durch BR oder MA iSd § 96 Abs 1 ArbVG iVm § 10 AVRAG, sondern kann aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des AG iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt sein, etwa wenn dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs notwendig ist. Immaterieller Schadenersatz aufgrund Datenschutzverletzung gebührt nur bei Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle, die nicht erreicht wird, wenn dem Betroffenen etwas peinlich ist und dieser eine Bloßstellung in der Öffentlichkeit befürchtet.

