Die in der Errichtungserklärung einer GmbH enthaltene Vertragsklausel "für die Dauer ihrer Beteiligung als Gesellschafterin hat die [nunmehr: Kl] das Recht auf Bestellung eines Gf (Sonderrecht gem § 50 Abs 4 GmbHG)" wurde vom OLG Wien als bloßes Nominierungsrecht und nicht als Entsendungsrecht interpretiert.
6 Ob 42/22b

