1. Wird der bei Übergabe des Fahrzeugs bestehende Mangel (die "Umschaltlogik", die eine gem Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU verbotene Abschalteinrichtung darstellt) durch ein Software-Update im Ergebnis nicht behoben, weil auch danach eine (wenn auch aus einem anderen Grund) unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden ist, so liegt nach wie vor ein Mangel vor. Dieser Mangel ist nicht als geringfügig einzustufen, weswegen eine Wandlung zulässig ist.