Eine Infektionskrankheit kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie in einem Unternehmen aufgetreten ist, das mit den in Nr 38 Anlage 1 ASVG genannten vergleichbar ist. Auch wenn die Tätigkeit des Erkrankten vergleichbar ist, ist doch die Vergleichbarkeit eines kleinen Nachhilfeinstituts mit einer Schule zu verneinen.
10 Ob S 149/22t

