1. Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Sie dient insb auch dazu, ehemalige Vertragspartner der Bekl über die Rechtswidrigkeit einzelner Geschäftspraktiken aufzuklären.

