In seinem Erk vom 17. 11. 2022 hat der VwGH die Auslegung des § 13 Abs 4 KStG - im Vergleich zum bisherigen Meinungsstand - deutlich eingeschränkt. So soll eine Übertragung auf die durch eine Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Anteile und ein geleistetes Agio einer bereits zuvor im 100 %-Eigentum gestandenen Tochtergesellschaft nicht zulässig sein. Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidung und zeigt auf, welche Möglichkeiten in Zukunft hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven noch bestehen.