1. Art 17 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter Buchst c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als "Verbraucher" iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig ausübt.