In diesem Beitrag soll dargestellt werden, welche Länder als klassische Offshore-Destinationen anzusehen sind und welche Unterlagen Verpflichtete des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) bei Begründung der Geschäftsbeziehung mit einer Offshore-Gesellschaft einzuholen haben, um nachvollziehbar dokumentieren zu können, wer die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft iSd § 6 Abs 1 Z 2 FM-GwG sind. Des Weiteren soll auf die risikobasierte Plausibilisierung der Vermögensherkunft iSd § 6 Abs 1 Z 4 iVm § 9 FM-GwG sowie § 6 Abs 1 Z 6 iVm § 9 FM-GwG (jeweils unter Berücksichtigung des KYCC-Prinzips) eingegangen werden. Insb bei Geschäftsbeziehungen mit Offshore-Gesellschaften sind sowohl bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie im Verlauf umfangreiche Informationen bzw ggf Unterlagen zu den einzelnen Geschäftspartnern einzuholen. (FN )

